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Geschrieben von RC Mainz   
Sonntag, 11. Oktober 2009
Rugby Club Mainz
( Satzung )
Seite - 1 -
§ 01
Name, Sitz und Zweck
1. Der am 21.Juni 1999 in Mainz gegründete Verein führt den Namen Rugby Club Mainz e.V.
Er ist Mitglied der zuständigen Fachverbände und strebt dies auch beim Landessportbund Rheinland Pfalz an.
Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mainz eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und
der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
verwirklicht.
Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung sportlicher Anlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 02
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine
Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände an, denen der Verein angehört.
4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben
alle Mitgliederrechte.
§ 03
Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind grün-schwarz.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen der Vereinsnadel.
3. Als Auszeichnung werden besondere Vereinsnadeln verliehen.
§ 04
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

§ 05
Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beitrittszahlung muss jährlich im voraus, jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07.oder 01.09. des Jahres, oder
sofort nach der ersten Beitragsrechnung per Einzugsverfahren erfolgen.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz, oder teilweise
erlassen, oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 06
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Geldstrafe bis zu 500,00 DM,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 07
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 02) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 06) ist Einspruch
zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet der Ältesten-/Ehrenrat. Bis zur entgültigen Entscheidung des Ältesten-/Ehrenrats
ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands
berührt sind.
§ 08
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältesten-/Ehrenrat
d) die Jugendversammlung

§ 09
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand
mit Schreiben an alle. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von mindestens 4 Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
anwesenden Mitglieder mit einer 2 Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte
aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Sportwart
5. der Frauenwartin
6. dem Pressewart
7. dem Jugendwart
8. den Abteilungsleitern
9. dem Ältesten-/Ehrenrat ( 3 Mitglieder )
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes
kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im
Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
verlangt wird.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein
wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 12
Ältesten-/Ehrenrat
Der Ältesten-/Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle 3 Jahre
von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13
Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes
Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung ( Jugendordnung ). Die
Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat die Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich
einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins
erforderlich ist oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 20% der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
4. Alle 2 Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. Sie müssen von der
Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins
sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl 16 Jahre alt sein.
Die Jugendversammlung wählt außerdem alle 2 Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem Jugendwart,
dem Jugendsprecher und bis zu 5 zu wählenden Mitgliedern.
Dem Jugendausschuss sollten mindestens 2 weibliche Mitglieder angehören.
5. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in der Jugendabteilung
tätigen Jugendleiter.
6. Der Jugendwart und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der
Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber dem Rugby-Verband.
§ 14
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstands Abteilungen gebildet
werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtig werden zusätzlich zum Vereinsbeitrag
einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschliessen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der
Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die
Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 15
Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand
berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den
Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 16
Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der
Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 17
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins auf 2 Jahre
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 18
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3 Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3 Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig sein.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erfüllung aller
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Rugby-Verband Rheinland-Pfalz e.V., der es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der
Verbandsaufgaben zu verwenden hat.
Mainz, den 21. Juni 1999